Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der TERMOLAN GmbH, Nürnberger Straße 38, 95448 Bayreuth


1. Allgemeines.

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen unseres Herstellungs- und Lieferprogramms.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. Dies gilt insbesondere, wenn später aufgrund von mündlichen Bestellungen Waren oder Ersatzteile geliefert werden.
1.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1.4 In Geschäftsbeziehungen mit Ausländern gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass sämtliche Verträge ausschließlich deutschem Recht unterstellt werden.

2. Abschlüsse und Vereinbarungen.

2.1 Sämtliche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Auch Nebenabreden und Änderungen von ursprünglichen Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Umfang der Lieferung.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Konstruktion und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

4. Gefahrübergang und Abnahme
4.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Berechnet werden die am Versandtag geltenden Preise des Lieferers. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.2 Zahlungsziel:
Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Sämtliche Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Beim Fristablauf tritt Verzug ein, sobald der Liefergegenstand übergeben ist. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. . Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.3 Kosten einer auf Wunsch des Bestellers abgeschlossenen Transportversicherung, Verwahrung, Versendung, Überführung, Zollkosten, etc. gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
5.4 Die Außendienstmitarbeiter des Lieferers sind nicht inkassoberechtigt, es sei denn, sie weisen sich durch eine schriftliche Geldempfangsvollmacht des Lieferers aus.
5.5 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a) der Besteller mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt,
b) der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer und / oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen vierzehn Tage in Rückstand kommt, seine Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird bzw. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt. In diesen Fällen ist der Lieferer berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt von ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stehenden Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Bestellers zu verlangen – es sei denn, dieses beruhe auf demselben Vertragsverhältnis – und den Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Liefergegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, auch zukünftig entstehender Forderungen Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters im Zusammenhang mit der Bestellung des Liefergegenstandes, insbesondere aus der Vorlage des vertragsgemäßen Entgeltes. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Lieferer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Vertreter zu übertragen.

7. Gewährleistung
7.1 Offene Mängel haben unsere Kunden uns gegenüber binnen drei Werktagen (Montag bis Freitag sind Werktage) nach Erhalt der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel binnen drei Werktagen nach deren Entdeckung zu rügen.
7.2 Unsere Kunden haben uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unseren Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können die betreffenden Kunden – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern.
7.4 Ansprüche der Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung dieser Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
7.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als diese Kunden mit ihren Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs dieser Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 7.4 entsprechend.
7.6 Bei Mängelrügen dürfen unsere Kunden Zahlungen lediglich in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen.
7.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
7.8 Gebrauchte Gegenstände liefern wir -vorbehaltlich Ziffer 11.- unter Ausschluss jedweder Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
7.9 Vorbehaltlich Ziffer 11 haften wir gegenüber unseren Kunden nicht für Störungen und Schäden, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder unsachgemäß vorgenommene Instandsetzung unserer Lieferungen/Leistungen durch unsere Kunden oder Dritte verursacht werden.
7.10 Unsere Verpflichtung zur Leistung von darüber hinausgehendem Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
7.11 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil unserer Kunden verbunden.

8. Haftung
8.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst "Schadensersatzansprüche") unserer Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Hauptvertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) durch uns.
8.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch der betreffenden Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden unseres Kunden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften.
8.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8.4 Ziffer 7.11 gilt entsprechend.

9.Erfüllungsort/Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferers.
9.2. Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, den Erfüllungsort als Ort des Gerichtsstandes.

10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Folge der Unwirksamkeit der gesamten anderen Klauseln zu Folge. Beide Vertragsparteien sehen vielmehr die von der Unwirksamkeit nicht berührten Klauseln als voll wirksam an. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt diejenige als vereinbart, die, ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der unwirksamen in rechtlich zulässiger Form am nächsten kommt.


 

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